Karlsruher Schloss in Panoramaansicht

Satzung Stadtseniorenrat Karlsruhe e.V.

laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Juli 2018

Vorwort

Die auf dem Gebiet der Seniorenarbeit und der Altenhilfe in Karlsruhe tätigen Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen haben sich 1974 zu einer Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Seniorenausschuss zusammengeschlossen.
Aufgrund der veränderten Situation und Aufgaben wurde eine Überarbeitung der am 9. Juli 1974 abgefassten „Grundsätze der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Senioren-Ausschuss“ erforderlich. Am 25. Juli 1997 wurde die Gemeinschaft mit Beschluss der Mitglie-derversammlung neu konstituiert.

§ 1 – Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet Stadtseniorenrat Karlsruhe e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer VR 10 26 46 eingetragen. Die Selbständigkeit der einzelnen Mitgliedsorganisationen bleibt unberührt. Der Stadtseniorenrat Karlsruhe hat seinen Sitz in Karlsruhe.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

1. Der Stadtseniorenrat Karlsruhe tritt für die Interessen der älteren Menschen in Karlsruhe ein und versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustauschs, insbesondere auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und gesellschaftlichem Gebiet.

2. Der Stadtseniorenrat unterstützt das generationenübergreifende Zusammenleben in der Stadt.

3. Der Stadtseniorenrat Karlsruhe macht die Öffentlichkeit sowie staatliche und kommunale Behörden auf Probleme älterer Menschen aufmerksam. Er arbeitet an deren Lösung mit, z.B. durch Vorschläge und Empfehlungen im Arbeitskreis „Ältere Generation“ als Vorlage für den kommunalen Sozial-Ausschuss.

4. Der Stadtseniorenrat Karlsruhe sorgt dafür, dass ältere Menschen Beratung zu altersbedingten Probleme erhalten können.

5. Weitere Ziele sind die Unterstützung der älteren Generation bei der Vertretung ihrer Interessen und zur Entwicklung entsprechender Maßnahmen.

6. Der Stadtseniorenrat arbeitet mit dem Seniorenbüro / Pflegestützpunkt der Stadt Karlsruhe zusammen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Stadtseniorenrat Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. steuerbegünstigte Zwecke) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Stadtseniorenrat ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtseniorenrats fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Stadtseniorenrat oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Stadtseniorenrats Karlsruhe können eingetragene Vereine, Vereinigungen und Organisationen werden, die in Karlsruhe eigenständig auf dem Gebiet der Seniorenarbeit und/oder der Altenhilfe tätig sind. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, wenn sie über mindestens 10 eigene Mitglieder verfügen. Kleinere Organisationen und Einzelpersonen, die sich in der Seniorenarbeit engagieren, können als assoziierte Mitglieder dem Stadtseniorenrat ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung beitreten. Organisationen, die in Karlsruhe einen Dachverband haben, sollen durch den Dachverband vertreten werden.

2. Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Angaben von Gründen aufgegeben werden. Eine Erklärung hierzu muss schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Auflösung einer Mitgliedsvereinigung. Bei assoziierten Mitgliedern endet die Mitgliedschaft mit Aufgabe der Seniorenarbeit.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Stadtseniorenrats Karlsruhe zuwiderhandelt oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt. Hierzu ist, nach sorgfältiger Vorbereitung durch den Vorstand, ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit erforderlich.

5. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 – Organe

Organe des Stadtseniorenrats sind: a.) der Vorstand b.) die Mitgliederversammlung

§ 6 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
• dem/der Vorsitzenden
• zwei Stellvertretern/innen
• dem/der Schriftführer(in)
• dem/der Schatzmeister(in)
• bis zu drei Beisitzern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) von der/dem 1. Vorsitzenden und den Stellvertretern/innen vertreten. Jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter/innen nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsvereinigungen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Stimmrecht nur als Vertreter ihrer Mitgliedsvereinigung aus.
Ohne Stimmrecht gehören zur Mitgliederversammlung
• der/die Bürgermeister(in) für Soziales
• der/die Leiter(in) der Sozial- und Jugendbehörde
• der/die Vertreter(in) des Seniorenbüros / Pflegestützpunkt der Stadt Karlsruhe
• die assoziierten Mitglieder
Die Mitgliederversammlung ist regelmäßig – mindestens dreimal im Jahr – vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie kann postalisch oder per E-Mail erfolgen. Die Einladung gilt als ergangen, wenn sie an die letzte bekannte Post- oder E-Mail-Adresse versandt wurde.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die inhaltlichen Richtlinien des Stadtseniorenrats, beschließt Forderungen, Anregungen und Empfehlungen zur Seniorenpolitik entsprechend § 2 der Satzung und nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen. Sie beschließt die Satzung und deren Änderungen und wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern des Stadtseniorenrats unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Für besondere Aufgaben ist die Bildung von Arbeitskreisen möglich.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/4 der Mitgliedsvereinigungen vertreten sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst mit Ausnahme folgender Regelungen:
• Genehmigung oder Änderung der Satzung,
• Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 3 Ziffer 4.
Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und des Protokollführers, der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit 3/4-Mehrheit gefasst werden muss, soll das Vermögen des Vereins der Stadt Karlsruhe zufallen, die es für gemeinnützige Zwecke in der Seniorenarbeit zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung muss darüber Beschluss fassen. Vor der Durchführung des Be-schlusses muss die Einwilligung des Finanzamtes eingeholt werden.

§ 9 – Schlussbestimmung

Die Satzung wurde im Ursprung am 25. Juli 1997 beschlossen, am 17. Juli 2008 geändert und am 15. Oktober 2008 durch das Registergericht Karlsruhe beglaubigt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17. Juli 2018 wurde sie in der nun vorliegenden geänderten Form angenommen und tritt von diesem Tag an in Kraft.